Unlängst hat der VwGH1) klargestellt, dass bei Minderheitsbeteiligungen im Rahmen der internationalen Schachtelbefreiung des § 10 Abs 2 KStG die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Offen blieb dabei, auf welche ausländischen Steuern sich eine Anrechnung zu erstrecken hat. Wie eine Betrachtung dieser Fragestellung vor dem EU-rechtlichen Hintergrund zeigt, ergibt sich aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen keine Verpflichtung zur Anrechnung einer Quellensteuer - allenfalls trifft die Pflicht dazu den Quellenstaat.