Sowohl VwGH als auch der deutsche Bundesfinanzhof haben sich in letzter Zeit mehrfach mit der Abgrenzung von Herstellung und Erhaltung beschäftigt. Reparaturaufwendungen in ein auch vom Vermieter bewohntes Mietobjekt waren dabei in einem vom BFH entschiedenen Fall1) unter zwei Gesichtspunkten von Relevanz: einerseits stellte sich die Frage, ob sie sofort bzw beschleunigt absetzbar oder auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes aktivierungspflichtig sind, andererseits war zu klären, ob sie als Gesamtes oder nur anteilsmäßig auf die vermieteten Gebäudeteile bezogen abzugsfähig sind. Da die österreichische Rechtslage mit jener in Deutschland vergleichbar ist, ist das Urteil auch hierzulande relevant.