BAO: § 207 Abs 2 BAO: § 209a Abs 1 BAO: § 323 Abs 18, EStG 1988
FinStrG: § 33 Abs 1 und : § 95 Abs 2
Eine Änderung der Verjährungsbestimmungen bewirkt, dass ab dem Inkrafttreten die neue Rechtslage auch in Bezug auf Abgabenansprüche anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten dieser Verfahrensbestimmungen entstanden sind. Mit der Bestimmung des § 323 Abs 18 BAO idF des AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, wurde allerdings normiert, dass die Verkürzung von Verjährungsfristen keine Auswirkungen (insbesondere) auf offene Berufungsverfahren hat. Die mit 1. 1. 2005 in § 207 Abs 2 BAO erfolgte Verkürzung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von zehn auf sieben Jahre steht somit in sinngemäßer Anwendung des § 209a Abs 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, nicht entgegen.