(Haslehner, SWI 4/2008, S. 161)
In den meisten DBA gilt das so genannte Betriebsstättenprinzip für die Besteuerung von Gewinnen, die ein Unternehmen in einem anderen Staat durch eine Betriebsstätte erwirtschaftet. Danach wird dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht an diesen Gewinnen eingeräumt. Die Behandlung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten ist in DBA allerdings nicht geregelt.