UStG 1972 und 1994: § 2 Abs 3 (KStG 1988: § 2 Abs 5), § 12 Abs 2
VwGH 17. 10. 2007, 2003/13/0019
Hinsichtlich der kommunalen Anstalten zur Straßenreinigung ist im Geltungsbereich des UStG 1972 auch umsatzsteuerrechtlich aufgrund des § 2 Abs 5 KStG iVm § 2 Abs 3 UStG 1972 vom Vorliegen eines Hoheitsbetriebes auszugehen. Wurden Straßenkehrmaschinen zu mehr als 90 % im Hoheitsbereich der Straßenreinigung eingesetzt, stand nach § 12 Abs 2 UStG 1972 der überwiegende Einsatz dieser Maschinen im hoheitlichen Bereich dem Vorsteuerabzug entgegen.