EStG 1988: § 4 Abs 4 und § 6 Z 1
VwGH 24. 9. 2007, 2006/15/0333
Im Geltungsbereich des EStG 1988 ist davon auszugehen, dass Aufwendungen auf ein Wirtschaftgut nicht deshalb zu den Herstellungskosten zählen, weil sie den Nutzungswert des Wirtschaftsgutes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern, zumal nach § 4 Abs 7 (bzw § 28 Abs 2) EStG solche Aufwendungen als Instandsetzungsaufwendungen Erhaltungsmaßnahmen sind und somit nicht zu den Herstellungskosten zählen. Auch der Austausch eines wesentlichen Teiles eines Wirtschaftsgutes im Sinne einer Generalsanierung stellt damit noch keine Herstellung dar, solange die Wesensart des Wirtschaftsgutes beibehalten bleibt.