(Renner, SWK 8/2008, S 334)
Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit werden von Politikern oft hohe Werbungskosten geltend gemacht. In einem Fall, in dem die Aufwendungen die Einnahmen über Jahre hin um ein Vielfaches (bis zum 20-Fachen) überstiegen, hat der UFS die Tätigkeit als abgabenrechtlich unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert.