(Hackl, SWK 8/2008, T 037)
Bestimmte Pflichtbeiträge iSd BMSVG, die an Vorsorgekassen geleistet werden, sind gem § 4 Abs 4 Z 1 lit c EStG idF BGBl I 2007/102 nur dann abzugsfähig, wenn sie zusätzlich an der dafür vorgesehenen Stelle in der Steuererklärung eingetragen werden. Die Erfüllung dieser zusätzlichen Formalvoraussetzung gestalte sich in der Praxis alles andere als einfach.