In Hinblick auf die Urteile des BFH vom 9. 8. 2007, VI R 10/06 und VI R 23/05, ist davon auszugehen, dass auch in Österreich nach allgemeiner Auffassung mit einer durchschnittlich ausgestatteten 60m2 Wohnung mit einem ortsüblichen Durchschnittsmietzins jedenfalls das Wohnbedürfnis einer einzelnen Person an ihrem Beschäftigungsort zweckentsprechend erfüllt wird. Die dafür anfallenden Kosten sind als die unvermeidbaren Mehraufwendungen anzusehen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Da es nur auf die Kosten ankommt, ist die tatsächliche Größe der Wohnung unbeachtlich. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind nicht beruflich bzw betrieblich veranlasst und daher im Hinblick auf die Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG nicht abzugsfähig. UFS Wien 14. 3. 2008, RV/2330-W/07.