In zwei umfangreichen Rechtsgutachten1) wurden bezüglich der Getränkesteuer im Hinblick auf das EuGH-Urteil Hermann, Rs C-491/03 vom 10. 3. 2005, und das Erkenntnis des VwGH vom 27. 4. 2006, 2005/16/0217, verschiedene Möglichkeiten der Rechtskraftdurchbrechung im Interesse der Gemeinden erörtert, von denen hier nur die Ausführungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch einige Hinweise ergänzt werden sollen, und zwar zur Anwendbarkeit auch im Interesse des Steuerpflichtigen einerseits auf die Getränkesteuer, andererseits auf alle Abgaben.