Für die Festlegung der Gewinnermittlungsart auf Ebene des Sonderbetriebsvermögens wird von der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis und einem Teil der Literatur die Übernahme der für das Gesellschaftsvermögen relevanten Gewinnermittlungsmethode vertreten. Durch die Neuregelungen im Zuge des UGB sowie des StruktAnpG 2006 ist jedoch die Geltung einer eigenständigen (wenngleich zur Gesellschaftsebene kongruenten Methode) denkbar bzw geboten.