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Wohnungsrecht, Ehegatten, Steuerbefreiung

JudikaturVwGHÖStZ 2007/265ÖStZ 2007, 114 Heft 5 v. 1.3.2007

ErbStG § 15 Abs 1 Z 9 (ErbStG § 3 Abs 1 Z 2 )

Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freiwillige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG vor.

Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG für Zuwendungen des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten umfasst damit nur solche Leistungen, die über den gesetzlich gebotenen Unterhalt hinausgehen, allerdings noch als „angemessen“ iSd § 15 Abs 2 ErbStG zu qualifizieren sind.

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