Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH in der Rs Scorpio 1) hat der Gesetzgeber mit dem BudBG 20072) die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger in § 99 Abs 2 Z 2 EStG dahin gehend geändert, dass mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden können, wenn sie ein im EU/EWR-Raum ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte mitgeteilt hat. Damit einhergehend erfolgte eine Anpassung der Tarifbestimmung in § 100 Abs 1 EStG, womit nunmehr in jenen Fällen, in denen von der Möglichkeit zum zeitnahen Betriebsausgabenabzug gem § 99 Abs 2 Z 2 EStG Gebrauch gemacht wird, der Steuersatz der Abzugssteuer für natürliche Personen 35% (sonst 25%) beträgt. Der Beitrag geht der Frage nach, ab welchem Betrag der Abzug von Ausgaben von der Bemessungsgrundlage günstiger als die Bruttobesteuerung ist.

