(Aigner, taxlex 10/2007, S. 486)
Zusammenfassend hält der Autor fest, dass die Verpachtung von Fischereirechten nicht als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu qualifizieren ist, sofern nicht sichergestellt ist, dass der Pächter andere Personen von diesem Recht ausschließen kann, weshalb die Steuerbefreiung des §6 Abs1 Z16 UStG keine Anwendung findet und als sonstige Leistung dem Normalsteuersatz unterliegt.

