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Maßnahmen der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung verlängern nicht die Verjährungsfrist nach § 209 Abs 1 BAO

Steuerrecht aktuellArtikelrundschauÖStZ 2007/1052ÖStZ 2007, 517 Heft 21 v. 2.11.2007

(Setina, UFS 2007/6, S. 195)

Nach Auffassung des VwGH sind gegenüber einem Gesamtschuldner unternommene Einhebungsschritte nicht geeignet, die (Festsetzungs-)Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO gegenüber dem anderen - zunächst nicht in Anspruch genommenen - Gesamtschuldner zu verlängern.

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