(Setina, UFS 2007/6, S. 195)
Nach Auffassung des VwGH sind gegenüber einem Gesamtschuldner unternommene Einhebungsschritte nicht geeignet, die (Festsetzungs-)Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO gegenüber dem anderen - zunächst nicht in Anspruch genommenen - Gesamtschuldner zu verlängern.