(Hackl, SWK 25/2007, T 127)
Das zufällige Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze im Jahr 2006 führt bei sonst ähnlich gelagerten Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wenn die Umsatzgrenzen des § 125 BAO im Jahr 2006 überschritten werden, zählen alle Jahre vor 2007 zum Beobachtungszeitraum.

