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Prüfung der Rechnungslegungspflicht kann viele Jahre zurückführen

Steuerrecht aktuellArtikelrundschauÖStZ 2007/1045ÖStZ 2007, 516 Heft 21 v. 2.11.2007

(Hackl, SWK 25/2007, T 127)

Das zufällige Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze im Jahr 2006 führt bei sonst ähnlich gelagerten Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wenn die Umsatzgrenzen des § 125 BAO im Jahr 2006 überschritten werden, zählen alle Jahre vor 2007 zum Beobachtungszeitraum.

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