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Darlehensbegriff im DBA-Polen (EAS 2709 v 3. 3. 2006)

Internationes SteuerrechtAnfragebeantwortungen des BMFÖStZ 2007/94ÖStZ 2007, 38 Heft 1 und 2 v. 15.1.2007

Gem Art 11 Abs 3 lit d DBA-Polen sind Zinsen „für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art“ von der Quellenbesteuerung zu befreien. Der Begriff „Darlehen“ ist im DBA nicht definiert. Aus dem Abkommenszusammenhang ist aber erkennbar, dass der Begriff weit auszulegen ist; denn es sollen Darlehen „jeder Art“ begünstigt sein. Nach Auffassung des BMF, die aber mit Polen nicht abgesprochen ist, sind daher auch Spareinlagen vom Begriff des „Darlehens“ mitumfasst. Ein Bankeinlagen-Vertrag wird zwar als Vertrag sui generis aufgefasst, enthält aber Elemente eines Darlehens (Entscheidung des OGH v 2. 7. 1970, EvBl der RME 1971/39 [enthalten in der Österreichischen Juristen-Zeitung]). Damit müssen bei der vom Abkommen verlangten weiten Interpretation des Darlehensbegriffes auch Darlehen im Rechtskleid eines Bankeinlagenvertrages miterfasst sein. (SWI 2006, 158)

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