Der deutsche BFH hatte sich mit der prekären Frage zu befassen, ob die widerrechtliche Verschaffung von Geldmitteln durch den Geschäftsführer einer „Familien-GmbH“, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, eine verdeckte Ausschüttung1) an den ihm nahe stehenden Gesellschafter darstellt. Er kam zum Schluss, dass dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Ausschüttung zuzurechnen sei, wenn ihm die eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgten.2) Mehrere Aussagen des BFH-Urteils sind auch für das österreichische Steuerrecht in Bezug auf die Qualifikation von Vorteilszuwendungen als verdeckte Ausschüttungen von Relevanz.