EStG 1988: § 21 (§ 4 Abs 1)
Unter Grund und Boden iSd § 4 Abs 1 EStG 1988 ist lediglich der nackte Grund und Boden zu verstehen (vgl 27. 10. 1976, 1418/74, Slg 5034/F). Dazu gehören nicht sonstige Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich als dessen Zubehör anzusehen sind, sodass auch ein Wegerecht keinen Teil des herrschenden Grund und Bodens, sondern ein gesondert bewertbares Wirtschaftsgut darstellt.