Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Leistungsempfängers (ab 1. 7. 2006 bei einem Gesamtbetrag über 10.000 € gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG zwingend) ist nicht als vorsteuerabzugsberechtigte Rechnung iSd § 11 UStG zu qualifizieren. Fehlt dieses zusätzliche Rechnungsmerkmal, so muss der Rechnungsempfänger die Rechnung dem Aussteller zur Berichtigung zurückstellen, und ist der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung).