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Ausschluss der Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2007/882ÖStZ 2007, 420 Heft 18 v. 17.9.2007

Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates führt bereits eine systematische Interpretation der Vorschrift des § 24 Abs 6 UStG zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer im Falle der Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung kommt. Denn es wäre nicht verständlich, warum der Gesetzgeber nur die Befreiung des § 7 UStG erwähnt, die anderen Steuerbefreiungen aber nicht. Es kann ja nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe auf die Erwähnung der übrigen Steuerbefreiungen schlicht vergessen und es liege deshalb eine Gesetzeslücke vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Textierung zum Ausdruck bringen wollte, dass nur die Steuerbefreiung des § 7 UStG zur Anwendung gelangen soll. Für diese Auslegung sprechen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage betreffend das Umsatzsteuergesetz 1994, 1715 BlgNR 18. GP, Erläuterungen zu § 24 Abs 6, wonach von den Steuerbefreiungen nur die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen anzuwenden ist (vgl Scheiner/Kolacny/Caganek/Zehetner, Umsatzsteuer 1994: Gesetzestext einschließlich Binnenmarktregelung; Erläuterungen zur Regierungsvorlage; Bericht des Finanzausschusses, Wien 1994, S 119). Die Kleinunternehmerregelung kommt daher bei der Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung.

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