Verlegt eine Schweizerin (X), die zu 0,9 % an einer schweizerischen börsennotierten AG beteiligt ist, ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich und steht aufgrund eines Syndikatsvertrages einer Aktionärsgruppe bereits fest, dass sie von ihrer Großmutter zusätzliche Anteile im Ausmaß von 0,5 % erben wird, dann tritt ihre Beteiligung nach einem solchen Erbanfall in die potenzielle Steuerpflicht des § 31 EStG ein, die bei einer späteren Anteilsveräußerung schlagend wird. Für die Ermittlung des bei einer solchen Veräußerung steuerpflichtigen Wertzuwachses sind gem § 31 Abs 3 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten der beiden Beteiligungen und nicht der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Eintrittes in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich (hier: zum Todestag der Großmutter) maßgebend.