Vertreibt eine österr KG ein Softwareprodukt, das von einer deutschen GmbH entwickelt worden ist, in der Form, dass der österr Käufer in die Lage versetzt wird, mit Hilfe eines Freischaltcodes die Software direkt von Servern des deutschen Unternehmens herunter zu laden, dann stellt der hierfür von der österr KG je verkaufte Software gezahlte Betrag den „Einkaufspreis“ der verkauften elektronischen Produkte dar, die sodann direkt von Deutschland aus „angeliefert“ werden. Der Umstand, dass die an den deutschen Softwareproduzenten gezahlten Entgelte als „Softwarelizenz“ bezeichnet werden, bewirkt nicht, dass daraus „Lizenzgebühren“ iSd Art 12 DBA-Deutschland werden, sondern lässt ihre Einstufung als Einkünfte, die unter Art 7 des Abkommens fallen, unberührt.