EStG 1988: § 2 (§ 28)
VwGH 29. 11. 2006, 2004/13/0075
Für die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ist es nicht maßgeblich, ob die vom Abgabepflichtigen ausgeübte Tätigkeit im volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Dies ergibt sich schon aus dem Erkenntnis des VfGH vom 12. 12. 1991, mit dem in Abschnitt I der Liebhabereiverordnung, BGBl 1990/322, Art I § 1 Abs 3 Z 1 mit der Begründung aufgehoben wurde, dass eine Unterscheidung zwischen Fällen, in denen Verluste aus gesamtwirtschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden regionalen Gründen oder aus anderen Gründen in Kauf genommen werden, dem EStG widerspricht.