(Wiesinger/Wagner, SWI 7/2007, S. 314)
Im Artikel wird die Ansicht vertreten, dass unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rs Planzer Luxembourg und auf die Rechtsmeinung des UFS Graz zum Betriebsstättenbegriff der Begriff Ansässigkeit für Zwecke der Mehrwertsteuer einheitlich und europarechtskonform auszulegen ist.