(Hilber, SWK 19/2007, T 116)
Auch wenn der elektronische Rechtsverkehr viele Vorzüge habe, sollten Steuererklärungsformulare auch „praxistauglich“ sein, was bei den Formularen E6a, E6a-1 und E6b nicht der Fall sei.
(Hilber, SWK 19/2007, T 116)
Auch wenn der elektronische Rechtsverkehr viele Vorzüge habe, sollten Steuererklärungsformulare auch „praxistauglich“ sein, was bei den Formularen E6a, E6a-1 und E6b nicht der Fall sei.