(Moser, SWK 16/2007, S 518)
Die Gebührenrichtlinien dehnen den Urkundenbegriff, der im GebG nicht definiert ist, auf „elektronische Urkunden“ aus, der Ausdruck der Urkunde ist nicht mehr Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht. Es werde somit der Begriff „Urkunde“ ohne auf den ersten Blick erkennbare gesetzliche Deckung erweitert. Der Autor diskutiert damit in Zusammenhang stehende verfassungsrechtliche Fragen.