(Arnold, SWK 16/2007, S 514)
§ 17 Abs 5 GebG bestimmt, dass die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäfts oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Der Beitrag befasst sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 295a BAO auf gebührenrechtliche Fragen beim Konsumentenrücktritt.