Der VwGH hat in seinem einschlägigen, den Opel Zafira betreffenden Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl 2003/15/0036 (auf das in dem Erkenntnis vom 22. 11. 2006, Zl 2003/15/0050, verwiesen wird) grundsätzlich festgestellt, dass mit den Außenmaßen des Fahrzeuges allein das Vorliegen eines kastenwagenförmigen Äußeren nicht bestimmbar ist. Der VwGH hat somit nicht ausgeführt, dass die Außenmaße eines Fahrzeuges, dessen Kleinbuseigenschaft zu prüfen ist, gänzlich unbeachtlich sind. Diese wesentliche Aussage des VwGH wurde in der nunmehrigen UFS-Entscheidung völlig außer Acht gelassen.