BAO §§ 214 und 216;
UStG 1994: § 16
Den Aufrechnungsvorschriften der KO und AO (insbesondere §§ 19, 20 KO und AO) kommt der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO zu.
BAO §§ 214 und 216;
UStG 1994: § 16
Den Aufrechnungsvorschriften der KO und AO (insbesondere §§ 19, 20 KO und AO) kommt der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO zu.