EStG 1988: §§ 16 Abs 1, 20 Abs 1 Z 2
Auch wenn ein Russlandaufenthalt nach den Kriterien der für Studienreisen entwickelten Rechtsprechung nicht abzugsfähigen Aufwand für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 bildet, ist die Frage, ob Kosten für einen im Zuge dieses Aufenthaltes absolvierten Russisch-Intensivkurs zu Werbungskosten führen, davon getrennt zu beurteilen.