(Beiser, RdW 2007/330, S. 309)
Forschen und/oder lehren Universitätsprofessorinnen und -professoren nach ihrer Emeritierung weiter, so sind die daraus erwachsenden Aufwendungen nach Ansicht des Autors als Werbungskosten abzugsfähig. Mit der Emeritierung endet eine klagbare Leistungspflicht und wird durch ein Forschen/Lehren nach Kräften ersetzt. Der finale Zusammenhang der Aufwendungen aus Forschung/Lehre mit den Bezügen nach der Emeritierung bleibe so gewahrt.