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§ 99a EStG - Quellensteuerfreiheit auch bei Veranlagung?

Steuerrecht aktuellMatthias Petutschnig, Mag. Martin SixÖStZ 2007/689ÖStZ 2007, 349 Heft 15 v. 16.7.2007

Die Zinsen und Lizenzgebühren Richtlinie (2003/49/EG)1)1) Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl L 157, 26. 6. 2003, 49 ff). verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Steuerfreistellung von zwischen verbundenen Unternehmen geleisteten Zins- und Lizenzzahlungen verschiedener Mitgliedstaaten. Ziel der Richtlinie ist es, eine etwaige Doppelbesteuerung derartiger Zahlungen zu verhindern, indem die Besteuerung ausschließlich im Ansässigkeitsmitgliedstaat des Empfängers der Zahlungen erfolgt2)2)Siehe Begründungserwägungen 3 und 4 der Zinsen und Lizenzgebühren Richtlinie.. Mit Verabschiedung der Richtlinie verpflichteten sich die Mitgliedstaaten somit, sämtliche an der Quelle - unabhängig davon, ob durch Steuerabzug oder durch Veranlagung - erhobenen Steuern auf an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten geleistete Zins- und Lizenzzahlungen abzuschaffen3)3)Vgl Art 1 Abs 2 der Zinsen und Lizenzgebühren Richtlinie.. In Österreich wurde die Richtlinie im Rahmen des AbgÄG 20034)4) BGBl I 2003/124. durch Schaffung der §§ 99a und 98 Abs 2 EStG umgesetzt. Die österreichische Umsetzung weist jedoch im Hinblick auf nicht KESt-pflichtige Kapitalerträge wie bspw Zinsen aus Gesellschafterdarlehen und partiarische Darlehen uE gewisse Unschärfen auf, die im Folgenden dargestellt werden sollen:

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