Wird ein im Betriebsvermögen befindlicher Kredit einem vertraglich vom Kreditgeber eingeräumten Recht folgend in eine andere Währung umgewandelt, so ergibt sich aus diesem Geschäftsfall eine Gewinnerhöhung in der Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert dieser Verbindlichkeit und jenem Betrag in Euro, der aufgenommen werden muss, um die alte Schuld zu begleichen (Differenz zwischen Buchwert der Verbindlichkeit und tatsächlichem Wert aufgrund der Kursschwankung).