BAO § 166
Dem Verfahren zur Abgabenerhebung ist iSd § 166 BAO ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Ein auch für das Verfahren zur Abgabenfestsetzung nach der BAO wirksames Beweisverwertungsverbotes kann sich jedoch aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen gesetzesergänzenden Inhaltes iSd Art 50 B-VG ergeben.