FLAG § 3 Abs 2 (§ 50y Abs 2)
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies aus den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.