EStG 1988: § 16 Abs 1, § 33 Abs 5
Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs 5 Z 1 EStG 1988 und die Pauschbeträge nach § 16 Abs 1 Z 6 leg cit. Auch bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu. Ein zusätzliches (zweites) Pendlerpau-