EStG 1988: § 1
DBA-Liechtenstein: Art 4
Nach Art 4 Abs 3 DBA-Liechtenstein, BGBl 1971/24, kann eine zur Prüfung der Ansässigkeit (im Beschwerdefall eines kroatischen Fernfahrers mit Wohnsitz sowohl in Liechtenstein als auch in Vorarlberg) notwendige ständige Wohnstätte iSd Art 4 Abs 2 lit a conv cit nur dann angenommen werden, wenn der Inhaber der Wohnstätte in diesem Staat die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt erfüllt. Die Beurteilung dieser fremdenpolizeilichen Voraussetzung stellt eine Vorfrage iSd § 116 Abs 1 BAO dar, wobei die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Vorfragenbeurteilung darzulegen hat, auf welchen fremdenrechtlichen Titel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung) sich die Aufenthaltsberechtigung ihrer Ansicht nach gründet.