(Haslehner, SWI 5/2007, S. 221)
Die Anwendbarkeit der europäischen Grundfreiheiten auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis zur Schweiz ist nicht nur für den Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern aufgrund des Freizügigkeitsabkommens grundsätzlich auch für die Arbeitnehmer-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit eröffnet.