(Pummerer, SWK 14/15/2007, S 493)
Der Autor begründet, warum eine Vorschreibung von Interessentenbeiträgen nicht der Grundsatzbestimmung in § 12 Abs 3
ASFINAG-Gesetz widerspricht, sondern vielmehr eine Ausnahme der ASFINAG aus der Beitragspflicht aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich ist.