In Ihrem Artikel1) über die ertragsteuerliche Behandlung von verfallenen Geschäftsanteilen bei Genossenschaften kommen die beiden Autoren Humann und Stift zum Schluss, dass es sich bei derartigen Vorgängen um körperschaftsteuerpflichtige Auflösungen von Verbindlichkeiten handelt. Ich habe in meinem Artikel2) diese Auffassung einer näheren Überprüfung unterzogen und bin zur gegenteiligen Rechtsmeinung gelangt. Der UFS3) hat nunmehr in zwei Entscheidungen meine Rechtsansicht bestätigt.