Durch Art 2 des am 26. 9. 2006 unterzeichneten Abänderungsprotokolls zum DBA-Slowenien, BGBl III 1999/4, wird in Abänderung des Art 12 dieses Abkommens rückwirkend ab 1. 1. 2007 eine einheitliche 5%ige Quellensteuer für sämtliche Lizenzgebühren eingeführt. Bis zum Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls kann von der Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer gemäß § 99 EStG bei den bisher nicht in die Abzugsteuerpflicht fallenden Lizenzgebühren, das sind jene Lizenzgebühren, die nicht von Art 12 Abs 2 DBA-Slowenien idF BGBl III 1999/4 erfasst werden, nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl III 2005/92, abgesehen werden, sofern diese Lizenzgebühren dem Empfänger zwischen dem 1. 1. 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abänderungsprotokolls zum DBA-Slowenien zufließen. Diese Unterlassung des Steuerabzugs kann daher keine Haftung nach § 100 Abs 2 EStG auslösen. Erlass des BMF 23. 5. 2007, BMF-010221/0221-IV/4/2007.