Wie erwartet hat der VfGH nun auch § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG mit der Wortfolge „Schenkungen unter Lebenden“ als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft.
Wie erwartet hat der VfGH nun auch § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG mit der Wortfolge „Schenkungen unter Lebenden“ als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft.