(Novacek, ÖStZ 2007/326, S. 153)
Die Wertung von EuGH-Urteilen als Wiederaufnahmegrund ist - wie Novacek zusammenfassend festhält - nicht nur im Interesse der Gemeinden für die Getränkesteuer, sondern auch im Interesse der Steuerpflichtigen für alle Abgaben von Bedeutung.