Auch beim Bezug von Dividenden, die von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft an einen Anteilseigner ausgeschüttet werden, der zu zwei Dritteln am Gesellschaftskapital beteiligt ist, handelt es sich um einen Fall der „Direktinvestitionen“ iSd Art 57 Abs 1 EG. Da die in Österreich geltende ungünstigere Steuerregelung (vgl § 37 Abs 1 und 4 EStG) jedoch als vor dem 31. 12. 1993 bestehend anzusehen ist, fällt sie somit unter die nach dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von dem in Art 56 EG enthaltenen Verbot der Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern.