(Unterberger/Puchinger, FJ 3/2007, S. 85)
Die Liebhaberei-VO unterscheidet zwischen der Einkünftevermutung und der sofortigen Vermutung einer Liebhabereitätigkeit. Anhand eines konkreten Sachverhaltes wird der Frage nachgegangen, unter welchen Bereich die Vermietung einer Eigentumswohnung als Büro zu subsumieren ist.