Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und Teilen der Literatur entschieden, dass ein Organträger, der seine Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert, einen bei ihm vorhandenen besonderen passiven Ausgleichsposten nicht gewinnerhöhend aufzulösen hat, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.