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Investitionszuwachsprämie, Antragstellung mit der Steuererklärung

JudikaturVwGHÖStZ 2007/463ÖStZ 2007, 233 Heft 10 v. 2.5.2007

EStG 1988: § 108e

Zur Geltendmachung der befristeten Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 sieht das Gesetz eine Antragstellung in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vor. Der Gesetzgeber hat nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht ausdrücklich formuliert. Nach der Systematik und

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