EStG 1988: § 108e
Zur Geltendmachung der befristeten Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 sieht das Gesetz eine Antragstellung in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vor. Der Gesetzgeber hat nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht ausdrücklich formuliert. Nach der Systematik und