(Beiser, SWK 8/2007, S 334)
Die Nutzung vom Gesetz ausdrücklich eingeräumter Wahlrechte und Gestaltungsmöglichkeiten ist kein Rechtsmissbrauch. Dieser Grundsatz des römischen Rechts („Qui suo iure utitur, nemini facit iniuriam.“) ist vom VwGH und EuGH auch für das Steuerrecht bestätigt worden. Beiser wendet diesen Grundsatz auf die im Titel gestellte Umsatzsteuerfrage an.