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Missbrauch durch Immobilienausgliederung und Option zur Umsatzsteuerpflicht?

ArtikelrundschauUmsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, KammerumlageÖStZ 2007/447ÖStZ 2007, 232 Heft 10 v. 2.5.2007

(Beiser, SWK 8/2007, S 334)

Die Nutzung vom Gesetz ausdrücklich eingeräumter Wahlrechte und Gestaltungsmöglichkeiten ist kein Rechtsmissbrauch. Dieser Grundsatz des römischen Rechts („Qui suo iure utitur, nemini facit iniuriam.“) ist vom VwGH und EuGH auch für das Steuerrecht bestätigt worden. Beiser wendet diesen Grundsatz auf die im Titel gestellte Umsatzsteuerfrage an.

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